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STATUTEN

I. Verein

Art. 1
Unter der Bezeichnung „Verein für Behinderten-Busse“ besteht mit Sitz in Frauenfeld ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.

II. Zweck

Art. 2
Der Verein bezweckt die Anschaffung, den Betrieb und den Einsatz von geeigneten Fahrzeugen, für die Bedürfnisse in erster Linie von Schwerstgehbehinderten aus der Region Frauenfeld.

Der Vorstand stellt darüber Richtlinien auf.

III. Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Familien, juristische Personen, Körperschaften, Selbsthilfe- und Fürsorgeorganisationen sowie Heime und Kliniken sein.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bezahlung des Jahres-beitrages. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, welche mindestens 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen hat.

IV. Organe

Art. 4
Die Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung der Mitglieder

b) der Vorstand

c) die Betriebskommission

d) die Finanzkommission

e) die Revisionskommission

Art. 5
Eine ordentliche Generalversammlung wird alljährlich im ersten Semester durchgeführt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einberufen, unter Angabe der Traktandenliste.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn 1/5 der Vereins-mitglieder oder wenn die Revisionskommission es verlangen.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Wahl des Vorstandes, des Vereinspräsidenten, der Vorsitzenden der Betriebskommission und der Finanzkommission sowie der
Mitglieder der Revisionskommission.

b) Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz sowie Entlastung
des Vorstandes.

c) Änderung der Statuten.

d) Beschlussfassung über andere Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

e) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen vorbehaltenen Geschäfte.

Art. 6
An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Art. 7
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 Art. 8
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten sowie höchstens 10 weiteren Mitgliedern. Er bestimmt die Personen, die den Verein nach aussen vertreten, sowie ihre Unterschriftsberechtigung.

Er wird jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich – unter Vorbehalt von Art. 5, lit. a – selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Art. 9
Der Vorstand trifft und beschliesst unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung alle diejenigen Massnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig und geeignet sind.

Auf dem betrieblichen und finanziellen Sektor stehen ihm Kommissionen zur Seite, die die erforderlichen Abklärungen und Vorbereitungen zur Beschlussfassung vornehmen.

Das leitende Organ (Vorstand) sowie alle Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Dem Vorstand stehen ausserdem alle jene Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan obliegen.

Der Vorstand wählt gegebenenfalls das für den Betrieb des Vereins notwendige Personal und setzt die Besoldung fest.

Art. 10
Die Betriebskommission besteht aus einem Präsidenten und 3 Vorstandsmitgliedern. Sie behandelt alle Fragen, die mit dem Betrieb und Einsatz der Fahrzeuge im Zusammenhang stehen.

Art. 11
Die Finanzkommission besteht aus einem Präsidenten und 3 Vorstandsmitgliedern. Der Kassier ist Mitglied dieser Kommission. Sie behandelt alle Fragen, die mit den Finanzen in Zusammenhang stehen.

Art. 12
Die Revisionskommission besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen alljährlich die Vereinsrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag zur Entlastung des Vorstandes und der Finanzkommission.

V. Kasse

Art. 13
Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Mitgliederbeiträge

b) Beiträge privater Institutionen und Firmen

c) Beiträge öffentlicher Körperschaften

d) freiwillige Spenden

e) Legate

Art. 14
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Sie brauchen nicht einheitlich zu sein.

Sie werden durch den Kassier je im ersten Kalenderquartal erhoben.

Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden die Mitgliederbeiträge sofort eingezogen.

Art. 15
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Die Generalversammlung beschliesst über eine allfällige Verwendung von Überschüssen oder die Deckung von Verlusten, die in einem Geschäftsjahr entstehen.

VI. Einberufung

Art. 16
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einsendungen und Inserate in der Tagespresse der Region Frauenfeld, die Einladungen zu den Generalversammlungen überdies durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

VII. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Art. 17
Jede Statutenrevision ist durch den Vorstand vorzubereiten und der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Eine Revision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 18
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Das Vereinsvermögen wird nach einem Auflösungsbeschluss einer oder mehreren gemeinnützigen, steuerbefreiten Institutionen mit ähnlichem Zweck übergeben. Die getroffene Regelung muss im Auflösungsbeschluss erscheinen.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 27. März 2017 einstimmig angenommen.

Der Präsident:                                         Die Aktuarin:

Fredi Himmelberger                              Mamudije Sulejmani